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Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments ... / Art. 4 Teilnehmende Mitgliedstaaten

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(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung.

 

(2) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausgesetzt oder beendet, fallen ab dem Geltungsbeginn des Beschlusses, die enge Zusammenarbeit auszusetzen oder zu beenden, in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nicht mehr unter diese Verordnung.

 

(3) Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so beschließt der Ausschuss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat die Modalitäten für die Rückerstattung der Beiträge, welche der betreffende Mitgliedstaat auf den Fonds übertragen hat, und alle damit verbundenen Bedingungen.

Rückerstattungen enthalten den Teil der dem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist. Falls während des im Übereinkommen festgelegten Übergangszeitraums die Rückerstattung des Teils, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, nicht ausreicht, um die Finanzierung des eigenen nationalen Finanzierungsmechanismus durch den Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/59/EU zu ermöglichen, ist bzw. sind in die Rückerstattung auch die Gesamtheit oder ein Teil der diesem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die bzw. der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß dem Übereinkommen ist, oder anderenfalls — nach dem Übergangszeitraum — die Beiträge, die von dem Mitgliedstaat im Laufe der engen Zusammenarbeit übertragen wurden, insgesamt oder zum Teil in Höhe ...

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