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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni ... / Art. 50 ABSCHNITT 8 Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen

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Art. 50 Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen

 

1.

Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2.

Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

a)

die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats haben das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt, und

 

b)

es besteht ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.

 

3.

Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis eingeführt werden. Beihilfen auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem Ereignis gewährt werden.

 

4.

Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe umfassen. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sei...

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