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Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments ... / Art. 4 Clearingpflicht

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(1) Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a)

Sie wurden wie folgt abgeschlossen:

i) zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
ii) zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,
iii) zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
iv) zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,
v) zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und
 

b)

sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.

Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.[1]

 

(2) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

 

a)

wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;

 

b)

für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung.

 

(3) Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschüt...

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