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Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments ... / Art. 30 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

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(1) Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, und über die Höhe dieser Beteiligung unterrichtet worden ist.

 

(2) Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. Sofern ein in Artikel 18 genanntes Kollegium eingerichtet wurde, gibt dieses Kollegium gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zu stellenden Ansprüchen genügen.

 

(3) Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen hindert.

 

(4) Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob sich der Einfluss voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, und zu den zur Beendigung diese...

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