(1) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich auf Nichtfinanzinstrumente, die bei einer zugelassenen CCP zentral gecleart werden können, auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, es sei denn, eine solche Ausweitung der Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 15a von der Zulassung ausgenommen.
Die Ausweitung der Zulassung erfolgt je nach Fall entweder nach dem Verfahren nach Artikel 17 oder nach dem Verfahren nach Artikel 17a.
(1) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.
Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 17.
(2) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen für die Art des Verfahrens zur Ausweitung der Zulassung nach Absatz 1 relevant und verhältnismäßig sein, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Vom 01.01.2020 bis 23.12.2024:
(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Antrag auf Ausweitung einer Zulassung festgelegt wird.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.