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Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments ... / Art. 52 Berichte und Überprüfung

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(1) Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Transparenzanforderungen nach Artikel 3 bis 13 in der Praxis vor; darin geht sie insbesondere auf die Auswirkungen des in Artikel 5 beschriebenen Mechanismus zur Begrenzung des Volumens – auch auf die Handelskosten geeigneter Gegenparteien und professioneller Kunden und den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung – und darauf ein, wie wirksam mit dem Mechanismus sichergestellt werden kann, dass die Kursbildung durch die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigt wird, und wie entsprechende Mechanismen zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Volumenbegrenzung funktionieren könnten sowie welche Auswirkungen auf die Anwendung und weitere Zweckmäßigkeit der Ausnahmen für die Vorhandelstransparenz nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absätze 2 bis 5 zu erwarten sind.

 

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 geht es auch darum, wie sich die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und die Volumenbegrenzung nach Artikel 5 auf die europäischen Aktienmärkte auswirkt, wobei insbesondere auf Folgendes eingegangen wird:

 

a)

Umfang und Entwicklung des "nicht offenen" Orderbuchhandels in der Union seit Einführung dieser Verordnung,

 

b)

Auswirkungen auf die transparenten quotierten Spreads in der Vorhandelsphase,

 

c)

Auswirkungen auf die Liquiditätstiefe bei offenen Orderbüchern;

 

d)

Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Anleger in der Union;

 

e)

Auswirkungen auf den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung,

 

f)

Entwicklungen auf internationaler Ebene und der Beratungen mi...

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