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Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments ... / Art. 38k Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

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(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Titel IVa darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

 

(2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

 

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 38b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 38c und 38d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

 

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

 

(5) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

 

(6) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während ...

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