Art. 38h Geldbußen
(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 22 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. [Bis 27.03.2024: Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen gemäß Titel IVa verstoßen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.]
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Die für Verstöße nach Absatz 1 zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR beziehungsweise entspricht in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38g Absatz 2 festgelegten Kriterien.
Art. 38i Zwangsgelder
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
b) |
eine in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person zu verpflichten,
i) |
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 38b angefordert wurde, vollständig zu erteilen; |
ii) |
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 38c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen; |
iii) |
sich einer per Beschluss nach Artikel 38d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen. |
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(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.
Art. 38j Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur.
(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4) Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
(5) Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
Art. 38k Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Titel IVa darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine volls...