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Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments ... / Art. 38a - 38g KAPITEL 1 Zuständigkeiten und Verfahren

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Art. 38a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Art. 38b Informationsersuchen

 

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

 

a)

von APA, CTP und ARM, wenn diese von ESMA beaufsichtigt werden, sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;

 

b)

von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;

 

c)

von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.

 

(2) Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

 

a)

nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

 

b)

nennt den Zweck des Ersuchens;

 

c)

erläutert die Art der verlangten Informationen;

 

d)

legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;

 

e)

enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

 

f)

gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 38h verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

 

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

 

a)

nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

 

b)

nennt den Zweck des Ersuchens;

 

c)

erläutert die Art der verlangten Informationen;

 

d)

legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;

 

e)

nennt die nach Artikel 38i zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

 

f)

nennt die nach Artikel 38h zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

 

g)

weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.

 

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig und irreführend sind.

 

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Art. 38c Allgemeine Untersuchungen

 

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

 

a)

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

 

b)

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

 

c)

jede in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Kontrolle in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

 

d)

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

 

e)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

 

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 38h verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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