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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 89 Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

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(1)[1] Eine qualifizierte Beteiligung an einem anderen Unternehmen als einem Unternehmen der Finanzbranche, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den in Absatz 3 festgelegten Bestimmungen.

Bis 31.12.2024:

(1) Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:

a)

einem Unternehmen der Finanzbranche,

b)

einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde eine der folgenden Tätigkeiten ist:

i) eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit,
ii) eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit,
iii) Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten.
 

(2)[2] Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den in Absatz 1 genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt Absatz 3.

Bis 31.12.2024:

(2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den Bestimmungen von Absatz 3.

 

(3) Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:

 

a)

Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:

i) den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
ii) den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
 

b)

die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.

(4)[3]

 

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:

 

a)

Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,

 

b)

Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,

 

c)

ähnliche Tätigkeiten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Abs. 4 gestrichen durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden bis 31.12.2024.

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
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