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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 62 Posten des Ergänzungskapitals

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Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

 

a)

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,

 

b)

dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,

 

c)

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge

 

d)

[1][2]für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

Bis 31.12.2024:

d)

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.

[1] Buchst. d) geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Berichtigt durch Abl. L, 2025/90328 vom 16.04.2025.

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