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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 4 Begriffsbestimmungen

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(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:

 

a)

Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

 

b)

[2]eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[3] genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

Der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;

ii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen dieser Gruppe, die in der Union niedergelassen sind, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, und die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt;

iii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung, um potenziellen Umgehungsrisiken oder potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken;

Bis 31.12.2024:

b)

eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4] genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme des Unternehmens beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;

ii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, oder

iii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, wobei die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um möglichen Umgehungsrisiken und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet.

Bis 28.06.2021:

1.

‚Kreditinstitut’ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

 

2.

[5]‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;

Bis 28.06.2021:

2.

‚Wertpapierfirma’ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von

a)

Kreditinstituten,

b)

lokalen Firmen;

c)

Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, ...

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