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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 379 Vorleistungen

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(1) Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:

 

a)

wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;

 

b)

bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

Tabelle 2

Eigenmittelunterlegung bei Vorleistungen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Art des Geschäfts Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts
Vorleistung Keine Eigenmittelunterlegung Behandlung als Risikoposition Behandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1 250 %
 

(2) Institute, die den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 beschriebenen IRB-Ansatz anwenden, dürfen bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegenüber denen sie keine andere Risikoposition im Anlagebuch haben, die Zuordnung der PD anhand einer externen Bonitätsbeurteilung der Gegenpartei vornehmen. Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, dürfen die LGD nach Artikel 161 Absatz 1 für alle Risikopositionen aus nicht abgewickelten Geschäften, die nach Maßgabe der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle derartigen Risikopositionen anwenden. Alternativ dazu dürfen Institute, die den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 anwenden, das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ansetzen, sofern sie es auf alle derartigen Risikopositionen anwenden, oder ein Risikogewicht von 100 % auf alle derartigen Risikopositionen anwenden.

Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Risikopositionsbetrag, so dürfen die Institute für diese Risikopositionen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen, sofern nicht gemäß der vierten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 1 eine Risikogewichtung von 1 250 % erforderlich ist.

 

(3) Alternativ zu einer Risikogewichtung von 1 250 % von Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß Absatz 1 Tabelle 2 Spalte 4 können die Institute den übertragenen Wert zuzüglich des aktuellen positiven Risikopositionsbetrags von Posten des harten Kernkapitals im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug bringen.

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Verordnung (EU) Nr. 575/201... / Art. 36 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Verordnung (EU) Nr. 575/201... / Art. 36 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

  (1) Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:   a) Verluste des laufenden Geschäftsjahres,   b) [1]immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter ...

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