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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 274 - 280f Abschnitt 3 Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko

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[1] Abschnitt 3 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Artikel 277 Absatz 5 und Artikel 279a Absatz 3 gelten ab 27.6.2019. Anzuwenden ab 28.06.2021.

Art. 274 Risikopositionswert

 

(1) Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;

 

b)

die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;

 

c)

das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.

Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.

 

(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:

Risikopositionswert = α · (RC + PFE)

dabei gilt:

RC = die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und
PFE = der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert;
α = 1,4.
 

(3) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt.

 

(4)[1] Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:

 

a)

Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschä...

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