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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 153 Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen [Bis 31.12.2024: Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken]

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(1)[2] Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:

i) wenn PD = 0, ist RW = 0;
ii)

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:

  • wenn ein Institut die LGD-Werte nach Artikel 161 Absatz 1 verwendet, ist RW = 0;
  • wenn ein Institut eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist RW = max {0;12,5 · (LGD - ELBE)},

wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden ‚ELBE’, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

iii)

wenn 0 < PD < 1, dann gilt:

Dabei gilt:

N = die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;
G = die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;
R = der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als

 

 

b = der Laufzeitanpassungsfaktor, der festgelegt ist als

 

 

b = [0,11852 – 0,05478 · ln(PD)]2
M

 

die Laufzeit, in Jahren angegeben und gemäß Artikel 162 bestimmt.

Bis 31.12.2024:

(1) Vo...

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