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Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament ... / Art. 48 - 50 Abschnitt 3 Vorsitzender

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Art. 48 Ernennung und Aufgaben

 

(1)[1] Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor, was unter anderem die Festlegung der vom Rat der Aufseher anzunehmenden Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung umfasst, und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher.

Der Vorsitzende legt die vom Verwaltungsrat anzunehmende Tagesordnung des Verwaltungsrates fest und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Vorsitzende kann den Verwaltungsrat auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.

Bis 31.12.2019:

(1) Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

 

(2)[2] Der Vorsitzende wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, bei dem der Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses geachtet wird und das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der Rat der Aufseher erstellt mit Unterstützung der Kommission eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für die Position des Vorsitzenden. Auf Basis der Auswahlliste erlässt der Rat nach Bestätigung durch das Europäische Parlament einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden.

Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf...

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