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Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament ... / Art. 21 Aufsichtskollegien

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(1)[1] Die Behörde fördert und überwacht im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten errichtet wurden, und fördert die einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts in den Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen, und die Mitarbeiter der Behörde sind an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt beteiligt und können daher an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien teilnehmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Bis 31.12.2019:

(1) Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und die Mitarbeiter der Behörde können sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

 

(2) "Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein."

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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