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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 82 - 83 KAPITEL XII ANREIZE UND VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

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Art. 82 Anreize der Mitgliedstaaten für Bauprodukte

Stellen Mitgliedstaaten Anreize für eine Produktkategorie bereit, für die die Leistung in Form einer der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Leistungsklassen oder einer im Rahmen der in Artikel 22 Absatz 9 genannten Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit vorgesehenen Leistungsklasse angegeben wird, müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen abzielen.

Werden Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Nachhaltigkeitsparameter festgelegt, ist anzugeben, für welchen Parameter dieser Artikel umzusetzen ist.

Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

 

a)

die Anzahl der Produkte in jeder Leistungsklasse sowie

 

b)

die Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit der Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, sicherzustellen, um erhebliche negative Auswirkungen auf Verbraucher zu verhindern.

Art. 83 Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen

 

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, indem verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten festgelegt werden.

 

(2) Bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU[1] oder 2014/25/EU[2] des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, wenn Aufträge eine Mindestleistung bei der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten in Bezug auf deren von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckte wesentliche Merkmale erfordern.

Dies hindert die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber nicht daran, Folgendes festzulegen:

 

a)

ehrgeizigere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten wesen...

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