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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 81 KAPITEL XI INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

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Art. 81 Internationale Zusammenarbeit

 

(1) Im Interesse des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt kann die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung mit den Behörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

 

a)

den Austausch von Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt einschließlich Marktüberwachung,

 

b)

den Austausch von Daten zu Wirtschaftsteilnehmern,

 

c)

den Austausch von Informationen über Bewertungsmethoden und Produktprüfungen,

 

d)

den Austausch von Informationen über Produktrückrufe, Anträge auf Korrekturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen,

 

e)

die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technischen und regulatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit angestrebten Verbesserungen der Produktsicherheit oder des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher,

 

f)

den Austausch von Informationen über aufkommende Fragen von erheblicher Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz,

 

g)

den Austausch von Informationen über normungsbezogene Tätigkeiten,

 

h)

den Austausch von Beamten.

Der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

 

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 kann wie folgt erfolgen:

 

a)

als nicht-systematischer Austausch in ordnungsgemäß begründeten, besonderen Fällen oder

 

b)

als systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten für den Austausch festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die von ihr gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern oder inte...

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