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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 65 Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformität

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(1) Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats ausreichenden Grund zu der Annahme, dass bestimmte Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, oder deren Hersteller nicht konform sind, nimmt sie eine Bewertung dieser Produkte und des betroffenen Herstellers vor, die die betreffenden Anforderungen nach dieser Verordnung abdeckt. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer arbeiten erforderlichenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Produkte oder ihr Hersteller die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf, innerhalb einer der Art der Nichtkonformität angemessenen Frist geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden oder, falls dies nicht möglich ist, die Produkte vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die notifizierten Stellen entsprechend, falls notifizierte Stellen beteiligt sind.

 

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichtet sie über das zentrale Verbindungsbüro die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert hat.

 

(3) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen we...

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