(1) Eine Europäische Technische Bewertung wird auf Antrag eines Herstellers von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments, dessen Fundstelle gemäß Artikel 34 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ausgestellt.
Sofern ein Europäisches Bewertungsdokument vorliegt, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 34 veröffentlicht wurde, kann eine Europäische Technische Bewertung auch dann ausgestellt werden, wenn ein Normungsauftrag erteilt wurde. Eine solche Ausstellung ist möglich, bis das Europäische Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet wird.
(2) Wird ein Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung gestellt, so gilt das in Anhang VI festgelegte Verfahren.
(3) Eine Europäische Technische Bewertung enthält die zu erklärende Leistung nach Leistungsstufen oder -Leistungsklassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle, die den Antrag für die Europäische Technische Bewertung erhält, für den angegebenen Verwendungszweck geeinigt haben, und die für die Anwendung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlichen technischen Angaben.
Die Europäische Technische Bewertung umfasst auch die Bewertung der Leistung der in Artikel 15 Absatz 3 aufgeführten vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmale.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Europäischen Technischen Bewertung erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Europäische technische Bewertungen, die auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments erstellt wurden, bleiben entw...