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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 18 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

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(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf einer an dem Produkt befestigten Kennzeichnung oder auf der Verpackung oder, wenn auch das nicht möglich ist, auf den Begleitunterlagen angebracht.

 

(2) Hinter der CE-Kennzeichnung steht Folgendes:

 

a)

die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde, oder bei gebrauchten Produkten die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Produkt demontiert wurde, gefolgt von den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung an dem gebrauchten Produkt angebracht wurde;

 

b)

der Name und die eingetragene Anschrift oder das Kennzeichen, mit dem der Name und die Anschrift des Herstellers leicht und eindeutig identifiziert werden können;

 

c)

der Name und die eingetragene Anschrift des Bevollmächtigten oder das Kennzeichen, mit dem Name und Anschrift des Bevollmächtigten leicht und eindeutig identifiziert werden können, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der Union hat oder wenn der Hersteller sich für einen Bevollmächtigten entscheidet;

 

d)

der eindeutige Identifizierungscode des Produkttyps;

 

e)

der Erklärungscode der Leistungs- und Konformitätserklärung;

 

f)

gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stellen, die den Produkttyp überprüfen und die werkseigene Produktionskontrolle bewerten, und

 

g)

ein mit dem digitalen Produktpass gemäß Artikel 76 verbundener Datenträger, wenn ein solcher digitaler Produktpass über das gemäß Artikel 75 eingerichtete digitale Produktpasssystem für Bauprodukte verfügbar ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes aufgeführten Informationen können durch einen Datenträger, e...

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