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Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 30 Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr

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(1) Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass es sich bei einem ihnen gemäß Artikel 28 gemeldeten Produkt nach einer Entscheidung gemäß Artikel 20 um ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt handelt, so weisen sie die Zollbehörden an, es weder zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen noch seine Ausfuhr zu gestatten.

 

(2) Die zuständigen Behörden geben die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen unverzüglich in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein und teilen dies den Zollbehörden mit. Im Anschluss an den Eingang dieser Mitteilung gestatten die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr des betreffenden Produkts nicht und nehmen im Zoll-Datenverarbeitungssystem und nach Möglichkeit in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen den folgenden Hinweis auf:

"In Zwangsarbeit hergestelltes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2024/3015".

 

(3) Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines Produkts gemäß Absatz 1 abgelehnt, so ziehen die Zollbehörden dieses Produkt nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts aus dem Verkehr.

 

(4) Auf das Ersuchen einer zuständigen Behörde und im Namen und unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde können die Zollbehörden alternativ das Produkt, dessen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgelehnt wurde, beschlagnahmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung und unter deren Aufsicht stellen. In solchen Fällen ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Produkt gemäß Artikel 25 a...

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