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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

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[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten europäischen Grünen Deal handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung der Energiebranche und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.

(2) Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung von 11. März 2020 mit dem Titel "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont: "Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind". Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt, die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Das führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird.

(3) Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für nachhaltige Produkte ist eine Voraussetzung für die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft in der Union. Gemeinsame Ökodesign-Anforderungen auf Unionsebene würden die Entwicklung, Einführung und Ausweitung neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft im gesamten Binnenmarkt ermöglichen. Solche Maßnahmen würden auch die Belastung für Unternehmen verringern und der Industrie und den Verbrauchern Zugang zu zuverlässigen und klaren Daten verschaffen, sodass nachhaltigere Entscheidungen getroffen werden könnten.

(4) In der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel "Eine neue Industriestrategie für Europa" wird das übergeordnete Ziel der EU festgelegt, den Übergang zur Klimaneutralität und eine Führungsrolle im digitalen Bereich zu fördern. Darin wird ebenso wie im europäischen Grünen Deal auf die führende Rolle hingewiesen, die die europäische Industrie dabei spielen muss, indem sie ihren CO2- Fußabdruck und ihren Materialfußabdruck reduziert und das Kreislaufprinzip wirtschaftsweit integriert; ferner wird darin auf die Notwendigkeit hingewiesen, von traditionellen Modellen Abstand zu nehmen und die Art und Weise zu revolutionieren, in der Produkte gestaltet, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, sowie auf das Erfordernis einer sicheren Versorgung mit Rohstoffen. Durch Recycling und die Verwendung von Sekundärrohstoffen wird dazu beigetragen, die Abhängigkeit der Union zu verringern. In der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel "Aktualisierung der neuen Industriest...

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