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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 67 Berichterstattung und Benchmarking

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(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.

 

(2) Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben.

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

 

a)

Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;

 

b)

Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen;

 

c)

einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind;

 

d)

unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen;

 

e)

eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen.

 

(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglic...

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