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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 56 Notifizierungsverfahren

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(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt haben.

 

(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

 

(3) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Produkt bzw. den betreffenden Produkten sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten.

 

(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer in Artikel 55 Absatz 2 genannten Akkreditierungsurkunde, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, damit die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 52 niedergelegten Anforderungen genügt.

 

(5) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.

 

(6) Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde.

Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausf...

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