(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Diesem Antrag muss sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts bzw. der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beilegen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt.