Art. 39 Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen an Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden erfüllen.
(2) Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
| a) |
die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und |
| b) |
die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten. |
Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein.
Art. 40 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
(1) Wirtschaftsteilnehmer dürfen keinerlei Verhalten an den Tag legen, das der Konformität von Produkten mit dieser Verordnung zuwiderläuft, unabhängig davon, ob dieses Verhalten vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist.
(2) Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entspr...