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Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 96 - 108 KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Art. 96 Zugang zu Dokumenten

 

(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

 

(2) Gegen Entscheidungen der Behörde nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

 

(3) Das Recht auf Zugang zu Dokumenten gilt nicht für vertrauliche Informationen, zu denen Folgendes zählt:

 

a)

Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 und Kapitel II Abschnitt 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten erlangt wurden;

 

b)

alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die sich infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 und Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben und Tätigkeiten im Besitz der Behörde befinden.

 

(4) Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können die in Absatz 3 Buchstabe a genannten vertraulichen Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden. Dieser Zugang erstreckt sich nicht auf interne Dokumente der Behörde oder der Finanzaufseher oder den Schriftverkehr zwischen ihnen.

 

(5) Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die Regeln für die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren.

Art. 97 Allgemeine Sprachenregelung

 

(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.

 

(2) Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den ...

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