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Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 22 Abgabe von CBAM-Zertifikaten

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(1)[2] [3]Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.

Bis 19.10.2025:

(1) Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.

 

(2)[4] [5]Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat; die Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt:

 

a)

die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag; oder

 

b)

die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das Kalenderjahr abgegeben wurden, das dem Jahr der Abgabe vorausging, sofern sich die Zollanmeldung für die Einfuhr von W...

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