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Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien

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(1) Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb Angaben zu dem in den Aktivmaterialien enthaltenen, aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen jeweiligen Anteil von Kobalt, Lithium oder Nickel und zu dem in der Batterie enthaltenen, aus Abfällen wiedergewonnenen Bleianteil enthalten.

Für LV-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, gilt Unterabsatz 1 ab dem 18. August 2033.

Bis zum 18. August 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung — für in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Batterien — der Methode für die Berechnung und Überprüfung des in Aktivmaterialien enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel sowie des in der Batterie enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen wiedergewonnenem Blei und des Formats für die Unterlagen.

 

(2) Ab dem 18. August 2031 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, dass diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:

 

a)

16 % Kobalt;

 

b)

85 % Blei;

 

c)

6 % Lithium;

 

d)

6 % Nickel.

 

(3) Ab dem 18. August 2036 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:

 

a)

26 % Kobalt;

 

b)

85 % Blei;

 

c)

12 % Lithium;

 

d)

15 % Nickel.

 

(4) Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie dieses Verfahren durchlaufen haben, bereits in Verkehr oder in Betrieb genommen.

 

(5) Nach dem Tag des Inkrafttretens des gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden Verfügbarkeit und der für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Mangels an diesen Stoffen und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist, die Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern.

Soweit dies aufgrund der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 oder aufgrund anderer wesentlicher Änderungen bei Batterietechnologien, die sich auf die Art der wiedergewonnenen Materialien auswirken, gerechtfertigt und angezeigt ist, erlässt die Kommission bis zum 18. August 2029 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Änderung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3.

 

(6) Soweit dies aufgrund von Marktentwicklungen bezüglich der chemischen Zusammensetzungen von Batterien, die Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien haben, gerechtfertigt und angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aufnahme anderer Materialien als Kobalt, Blei, Lithium und Nickel, einschließlich der jeweiligen Mindestvorgaben für den Rezyklatgehalt für jedes Material gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels, zu erlassen.

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