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Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestim ... / Art. 25 Sanktionen

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(1)[1] Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Bis 25.12.2025:

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

 

(2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen

 

a)

[4]Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Veror...

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