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Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 6 Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union

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(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission zusammen mit der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung

 

a)

die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,

 

b)

die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

 

(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission

 

a)

die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1,

 

b)

die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5.

 

(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bewertungen fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 5 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen.

 

(4) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, vor der Annahme mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und mit den Klimaz...

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