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Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 105 Weiterbehandlung

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(1) Dem Anmelder, dem Inhaber einer Unionsmarke oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.

 

(2) Dieser Artikel gilt weder für die in Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 68, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 139 genannten noch für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen, noch für die Frist zur Inanspruchnahme eines Zeitrangs gemäß Artikel 39 nach Einreichung der Anmeldung.

 

(3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

 

(4) Gibt das Amt dem Antrag statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.

 

(5) Weist das Amt den Antrag zurück, so wird die Gebühr erstattet.

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