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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitä ... / Art. 63 - 65 Abschnitt 2 Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

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Art. 63 Bestimmung der betroffenen Mitgliedstaaten

 

(1) Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung fallenden Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig macht, sind in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt.

 

(2) Für die in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten wird der Betrag der Sachleistungen,

 

a)

die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und

 

b)

die nach Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Grundverordnung Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden,

den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.

Art. 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags

 

(1) Für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:

Fi = Yi*1/12*(1-X)

Dabei steht

  • der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:

    i = 1: Personen unter 20 Jahren,

    i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren,

    i = 3: Personen ab 65 Jahren,

  • Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse i nach Absatz 2,
  • der Koeffizient X (0,20 oder 0,15) für die Kürzung nach Absatz 3.
 

(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderu...

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