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Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Syste ... / Art. 90 Aufhebung

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(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke:

 

a)

der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen[1], solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

 

b)

der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland[2], solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

 

c)

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[3] und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[4] sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

 

(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuund abwandern[5], gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

[1] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
[2] ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.
[3] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.
[4] ABl. L 114 vom 30.4.2002, s. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55).
[5] ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

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