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Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments ... / Kapitel II: Häufigkeit der Kontrollen

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1.

Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass in folgenden Fällen mindestens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist:

a)

in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung

und

b)

in Wildbearbeitungsbetrieben während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung.

2.

In bestimmten Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben hingegen, die anhand einer Risikoanalyse und gegebenenfalls im Einklang mit nach Artikel 18 Nummer 3 festgelegten Kriterien ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dieses Vorgehen anpassen. In solchen Fällen

a)

muss der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nicht anwesend sein, wenn

i) ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, die Informationen zur Lebensmittelkette geprüft und die Ergebnisse der Prüfung dem amtlichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat;
ii) der amtliche Fachassistent im Schlachthof sich vergewissert hat, dass die Informationen zur Lebensmittelkette nicht auf mögliche Lebensmittelsicherheitsprobleme hindeuten und dass das Tier einen zufrieden stellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Verfassung ist;
iii) der amtliche Tierarzt sich regelmäßig vergewissert, dass der amtliche Fachassistent diese Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt;

b)

muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein,

i) wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert,
ii)

der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht

und

iii) der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche T...

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