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Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments ... / Art. 3 - 9 Kapitel II Amtliche Überwachung von Gemeinschaftsbetrieben

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Art. 3 Zulassung von Betrieben

 

(1)

 

a)

Ist nach Gemeinschaftsrecht die Zulassung von Betrieben erforderlich, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch. Sie erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbracht hat, dass der Betrieb die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie andere einschlägige Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

 

b)

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung an Ort und Stelle ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung an Ort und Stelle, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Buchstabens a) erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

 

(2) Im Falle von Fabrik- und Gefrierschiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten können die für die bedingte Zulassung anderer Betriebe geltenden Höchstzeiträume von drei und sechs Monaten erforderlichenfalls verlängert werden. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Inspektionen solcher Schiffe werden gemäß Anhang III durchgeführt.

 

(3) Die zuständige Behörde teilt jedem zugelassenen Betrieb, einschließlich der bedingt zugelassenen Betriebe, eine Zulassungsnummer zu, die durch Codes ergänzt werden kann, w...

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