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Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments ... / A. Schlachttieruntersuchung

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1.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einem Haltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A liegt bei,

und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Untersuchung der Schweine, um festzustellen,

i) ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder die gesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,
ii)

ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglich wird,

oder

iii) ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sind unmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderen Schweinen zusammenkommen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei Anzeichen eines Zus...

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