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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / Kapitel II: Hygienevorschriften für die Gewinnung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben

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Lebensmittelunternehmer, die ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben gewinnen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Die Rohmaterialien müssen

a)

von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b)

aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind;

c)

aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind,

und

d)

hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C befördert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Die Rohstoffe können jedoch ohne Kühlung gelagert und befördert werden, wenn sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden.

2.

Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.

3.

Bei Fetten zum Verfeinern, die den Werten unter Nummer 4 entsprechen, können tierische Fette, die gemäß den Nummern 1 und 2 erschmolzen werden, zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften entweder im selben oder in einem anderen Betrieb verfeinert werden.

4.

Ausgeschmolzene tierische Fette müssen je nach Erzeugnistyp folgenden Werten entsprechen:

 

Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette
Speisetalg Talg zum Verfeinern Speisefett Schmalz und anderes Schweinefett zum Verfeinern Speisefette Fette zum Verfeinern

Feintalg

(Premier jus)[1]
Anderer Schmalz[2]

 

Anderes
SZ (m/m Ölsäure in %) max. 0,75 1,25 3,0 0,75

 

1,25 2,0 1,25 3,0
POZ max. 4 meq/kg 4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg

 

4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg 10 meq/kg
Unlösliche Unreinheiten insgesamt Max. 0,15 % Max. 0,5 %
Geruch, Geschmack, Farb...

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