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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / B. Form des Identitätskennzeichens

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5.

Das Kennzeichen muss gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar sein. Zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden muss es deutlich sichtbar angebracht sein.

6.

Das Kennzeichen muss den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder in Form eines Codes mit zwei Buchstaben gemäß der einschlägigen ISO-Norm enthalten.

Im Falle der Mitgliedstaaten[1] sind dies jedoch die Codes: BE, BG, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, HR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, RO, SE und UK(NI).[2]

7.

Das Kennzeichen muss die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten. Erzeugt ein Betrieb sowohl Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als auch Lebensmittel, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so kann der Lebensmittelunternehmer auf beiden Arten von Lebensmitteln das gleiche Identitätskennzeichen anbringen.

8.

[3]Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Union angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung der Europäischen Union ("EU") in einer der Amtssprachen der Europäischen Union wie folgt enthalten: EC, EU, EL, UE, EE, AE, ES, EÚ.

Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Union auf Erzeugnissen angebracht werden, die in die Union eingeführt werden.

Vom 01.11.2009 bis 08.05.2024:

8.

Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK, EB, EZ oder WE enthalten.

Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.

8a.

[4]Die Anforderungen an die Form des Identitätskennzeichens in d...

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