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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / Art. 10 Änderung und Anpassung der Anhänge II und III

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(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen. Die Änderungen stellen darauf ab, die Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren sicherzustellen und deren Erreichen zu erleichtern und sind durch Folgendes zu begründen:

 

a)

die von Lebensmittelunternehmern und/oder zuständigen Behörden gesammelten Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen nach Artikel 5;

 

b)

die von der Kommission gesammelten Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Audits;

 

c)

technologische Entwicklungen und ihre praktischen Konsequenzen sowie die Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;

 

d)

wissenschaftliche Gutachten, insbesondere neue Risikobewertungen;

 

e)

mikrobiologische und Temperaturkriterien für Lebensmittel;

 

f)

Veränderungen der Konsumgewohnheiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen betreffen

 

a)

die Vorschriften für die Identitätskennzeichnung bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

 

b)

den Zweck der HACCP-Verfahren;

 

c)

die Vorschriften in Bezug auf Informationen zur Lebensmittelkette;

 

d)

die spezifischen Hygienevorschriften für die Betriebsstätten, einschließlich Transportmittel, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs produziert, behandelt, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden;

 

e)

die spezifischen Hygienevorschriften für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Produktion, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

 

f)

Vorschriften für die Beförderung von Fleisch, das noch warm ist;

 

g)

Gesundheitsnormen oder -kontrollen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich s...

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