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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / Abschnitt XI: Froschschenkel und Schnecken

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Lebensmittelunternehmer, die Froschschenkel oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Frösche und Schnecken müssen in einem zu diesem Zweck erbauten, ausgelegten und ausgerüsteten Betrieb getötet werden.

2.

Betriebe, in denen Froschschenkel bearbeitet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Dieser Raum muss physisch vom Bearbeitungsraum getrennt sein.

3.

Frösche und Schnecken, die nicht durch Tötung im Betrieb anfallen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr bearbeitet werden.

4.

Frösche und Schnecken müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen die Froschschenkel unter fließendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf annähernde Schmelzeistemperatur abgekühlt oder eingefroren oder verarbeitet werden.

6.

Der Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex der Schnecken muss nach dem Töten im Fall einer möglichen Gefahr entfernt werden und darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

7.

[1]Die Anforderungen gemäß den Nummern 1, 3, 4 und 6 gelten auch für alle anderen Schnecken der Familie Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

8.

[2]Die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 5 gelten auch für Froschschenkel der Gattung Pelophylax der Familie Ranidae, und der Gattung Fejervarya, Limnonectes und Hoplobatrachus der Familie Dicroglossidae, sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

[1] Nr. 7 angefügt durch Delegie...

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