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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / Abschnitt IX: Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

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[Vorspann]

Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

1. "Kolostrum" bezeichnet das bis zu 3 bis 5 Tagen nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.

2. "Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" bezeichnet Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren.

Kapitel I: Rohmilch und Kolostrum - Primärproduktion

[Vorspann]

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden.

I: Hygienevorschriften für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung

1.

Rohmilch und Kolostrum müssen von Tieren stammen,

a)

die frei sind von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die über die Milch oder das Kolostrum auf den Menschen übertragen werden kann,

b)

deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch und des Kolostrums zur Folge haben könnten, und die insbesondere nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden,

c)

die keine Euterwunden haben, die die Milch und das Kolostrum nachteilig beeinflussen könnten,

d)

denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden

e)

bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

2.

a)

Insbesondere müssen Rohmilch und Kolostrum, was Brucellose betrifft, von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG[1] brucellosefreien bzw. anerkannt brucellosefreien Bestand angehören,

ii)

Schafen...

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