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Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments ... / Abschnitt IV: Fleisch von frei lebendem Wild

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[Vorspann]

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff "Sammelstelle" einen Betrieb, der dazu dient, Körper und Eingeweide von frei lebendem Wild vor der Beförderung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu lagern.[1]

[1] Eingefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374. Anzuwenden ab 09.09.2021.

Kapitel I: Ausbildung von Jägern in Gesundheits- und Hygienefragen

1.

Personen, die Wild bejagen, um Wildbret für den menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen, müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.

2.

Es genügt jedoch, wenn mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft über die in Nummer 1 bezeichneten Kenntnisse verfügt. Der Ausdruck "kundige Person" im vorliegenden Abschnitt bezeichnet eine solche Person.

3.

Die kundige Person könnte auch der Wildheger oder Wildhüter sein, wenn sie Teil der Jagdgesellschaft oder in unmittelbarer Nähe des Gebiets niedergelassen ist, in dem die Jagd stattfindet. Im letztgenannten Fall muss der Jäger das Wild dem Wildheger oder dem Wildhüter vorlegen und ihn über etwaige vor dem Erlegen beobachtete Verhaltensstörungen unterrichten.

4.

Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass Jäger ausreichend geschult sind, um als kundige Personen gelten zu können. Die Ausbildungsgänge sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:

a)

normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild,

b)

abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können,

c)

Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden usw.

und

d)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften au...

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