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Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments ... / Art. 8 Freisetzungen aus diffusen Quellen

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(1) Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.

 

(3)[1] Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem eine gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren gestützte Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen eingeleitet wird, wenn sie feststellt, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren.

Vom 07.08.2009 bis 25.07.2019:

(3) Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, werden — gegebenenfalls unter Heranziehung international anerkannter Verfahren — die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis 06.08.2009:

(3) Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung releva...

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