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Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen [bis 31.12.2011]

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[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen[1], insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG sind in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission[2] niedergelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine Richtlinie aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht das effizienteste Rechtsinstrument ist, um das Ziel eines einheitlichen Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung zu erreichen. Deshalb sollte diese Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden.

(2) Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten alle Unterstützungsersuchen und alle Begleitdokumente und Begleitinformationen so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden.

(3) Um zu gewährleisten, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für die Ersuchen um gegenseitige Unterstützung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Formularmuster festgelegt werden. Es sollte möglich sein, die Struktur und das Layout der elektronischen Formulare zu ändern, ohne die Muster ändern zu müssen, um die Formulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems anzupassen, vorausgesetzt, die Ersuchen enthalten die erforderlichen Daten und Informationen.

(4) Damit die Kommission die Auswirkungen und die Effizienz der in der Richtlinie 2008/55/EG niedergelegten Verfahren in regelmäßigen Abständen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommis...

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