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Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Baden-Württemberg

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung).

§§ 2 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Anzeige der Indirekteinleitung

 

(1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage

 

1.

in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder

 

2.

die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten.

Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG.

 

(3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt.

§ 6 Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht

Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser ohne die nach § 5 erforderliche Anzeige in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

 

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft.

 

(2) 1Eine nach der bisherigen Verordnung ...

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