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Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen Baden-Württemberg [bis 31.12.2021]

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§ 1 Allgemeines

 

(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

 

(2) 1Auslandsdienstreisen der nicht im Grenzverkehr tätigen Beamten und Richter im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland sind wie Inlandsdienstreisen zu behandeln, wenn die Verhältnisse bei diesen Dienstreisen von denen im Inland nicht wesentlich abweichen. 2Die Anwendung des Satzes 1 ist dem Dienstreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. 3Bei späterer Bekanntgabe darf Satz 1 frühestens vom Tag nach der Bekanntgabe an angewandt werden.

§ 2 Fahrkostenerstattung

1Bei Flugreisen können den Angehörigen der Besoldungsgruppen B 6 bis B 11 und R 6 bis R 10 die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. 2Das Gleiche gilt für andere Dienstreisende, wenn der Flug ununterbrochen länger als 10 Stunden dauert und aus triftigem Grund nicht unterbrochen werden kann. 3Flugunterbrechungen, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug nicht länger als 2 Stunden dauern, bleiben unberücksichtigt. 4Bei längeren Flugunterbrechungen wird jede Flugteilstrecke als Flugreise für sich behandelt.

§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

 

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden nach Maßgabe der Anlage gewährt.

 

(2) 1Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld allgemein, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LRKG zuständige Behörde im Einzelfall ermäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein entstehen. 2Die Ermäßigung ist dem Dienstreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben. 3Bei späterer Bekanntgabe darf Satz 1 frühestens vom Tag nach der Bekanntgabe an angewandt werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Tag des Grenzübergangs

 

(1) Für den Tag des Grenzübergangs wird Tage- und Übernachtungsgeld für das Land gewährt, das der Dienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht.

 

(2) 1Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 bleiben unberücksichtigt. 2Bei Schiffsreisen gilt Satz 1 entsprechend.

 

(3) 1Bei Dienstreisen vom Ausland in das Inland, die bis 7 Uhr angetreten werden, und bei Rückreisen vom Ausland in das Inland wird für den Tag des Grenzübergangs Auslandstagegeld für den ausländischen Grenzort an der deutschen Grenze gewährt, wenn der Grenzübergang zum Inland nach 14 Uhr stattfindet. 2Bei Flugreisen tritt an die Stelle des ausländischen Grenzortes an der deutschen Grenze der Abflughafen im Ausland und an die Stelle des Grenzübergangs zum Inland die erste Landung im Inland; dies gilt bei Schiffsreisen entsprechend.

 

(4) 1Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten Geschäftsortes gewährt. 2§ 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 gewährt werden.

§ 6 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

 

(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom 15. Tage an um 25 vom Hundert zu ermäßigen. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das volle Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen bewilligt werden. 2Die Frist von insgesamt 42 Tagen darf bei Landesbeamten nur mit Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums verlängert werden.

 

(3) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach Absätzen 1 und 2 gilt bei Anwendung von § 12 und § 16 Abs. 4 LRKG als Tage- und Übernachtungsgeld.

§ 7 Inkrafttreten

 

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung des Landes - LARVO) vom 18. Februar 1975 (GBl. S. 184), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1978 (GBl. S. 267), außer Kraft.

 

(2) Für Auslandsdienstreisen, die vor diesem Tage angetreten werden, wird Reisekostenvergütung nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt, wenn dies für den Dienstreisenden günstiger ist.

Anlage (zu § 3 Abs. 1)

1. Vorbemerkung

 

1.1

Für die in der nachstehenden Übersicht nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für andere in der Übersicht nicht erfaßte Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.

 

1.2

Die nachstehende Übersicht enthält das Auslandstagegeld bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden. Das Auslandstagegeld beträg...

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