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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

2.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

3.

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

4.

Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen — Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und

 

5.

Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.

§ 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

 

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

 

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

 

(3) Wird Beamtinnen und Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§§ 3 - 4 Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen

 

(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für di...

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